Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Karl Steiger GmbH, Ludwigshafen

 

I. Allgemeines/Geltungsbereich

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Aufträge finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Anwendung. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit, auch bei vorbehaltloser Ausführung der Bestellung in Kenntnis der entgegenstehenden Geschäftsbedingungen, ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden bei laufender Geschäftsbeziehung auch dann Bestandteil künftigen Verträge, wenn im Einzelfall nicht gesondert auf sie hingewiesen wird und für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen führen erst dann zum Vertragsschluss, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder geliefert wurden. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Der Umfang der Leistung richtet sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Davon abweichende Leistungen gelten grundsätzlich als nicht vereinbart.

Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche besonders gekennzeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

III. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

IV. Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder Konstruktion, die Materialverwendung oder die Ausführung bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

V. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

Der Versand – auch bei Teillieferungen – erfolgt auf Gefahr des Kunden.

Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware das Liefer- bzw. Konsignationslager verlässt.

Dies gilt auch für Transporte, die von uns selbst ausgeführt werden. Nichtübernahme der Ware oder Unmöglichkeit der Versendung berechtigt uns, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

VII. Abnahme von erbrachten Leistungen

Die von uns erbrachten Leistungen bestätigt der Kunde vor Ort durch Abzeichnung eines Arbeitsnachweises über die ausgeführten Arbeiten.

Der Kunde wird die erbrachte Leistung gemeinsam mit uns einem Funktionstest unterziehen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das vom Kunden und uns unterzeichnet wird, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Mit der (probeweisen) Inbetriebnahme gilt unsere Leistung als fertiggestellt.

Für den Fall, dass der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht hat, gilt die Abnahme als erfolgt.

VIII. Preise und Preisänderungen

Die Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Mehrwertsteuer kommt in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.

Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss bis zur Erbringung der Lieferung und Leistung. Danach können sie bei Veränderung der Kosten für Material und Energie, der Lohn- und Frachtsätze, der Mehrwert- und Verkehrssteuer sowie sonstigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Betriebskosten auswirken, den am Tag der Rechnungsstellung gültigen Verkaufspreisen angepasst werden.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

Kostenvorschläge sind unverbindlich, die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten.

Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.

IX. Zahlung und Verzug

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zahlbar.

Bei Montagen, die den Zeitraum von zwei Wochen überschreiten, dürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns ebenso vorbehalten, wie die Geltendmachung jedes weiteren Verzugsschadens.

Gerät der Kunde in Verzug, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarung mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen des Kunden auszuführen.

Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach Absprache mit uns und erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

Die Abtretung der Rechte des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

X. Gewährleistung

Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Kunde, der Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor einer Verarbeitung bzw. einem Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind sofort schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Kraftverkehrs, eigenen Transportfahrzeugen oder sonstigen Verkehrsträgern hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

Versteckte Sachmängel, d.h. solche Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Lieferung nicht erkennbar waren, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen fünf Tagen nachdem der Sachmangel festgestellt wurde, in der gleichen Weise zu rügen. Wir sind berechtigt, den angezeigten Sachmangel vor Ort beim Kunden durch eigene Mitarbeiter und auf eigene Kosten zu überprüfen.

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für fristgerechte, berechtigte Mängelrügen an den Leistungen und Liefergegenständen:

  1. Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat der Kunde einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
  2. Natürlicher Verschleiß sowie Schäden an Lieferungen oder Leistungen, die von nachfolgenden Bauhandwerkern oder Dritten verursacht wurden, sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die im durch diese entstanden sind.

Die Gewährleistungspflicht entfällt:

  1. wenn der Kaufs- oder Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist.
  2. wenn die Montage der Anlage nicht durch unsere Monteure unserer Werksvertretungen bzw., Vertragswerkstätten ausgeführt worden ist.
  3. wenn der Käufer versucht hat, etwaige Fehler oder Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben und die getroffenen Maßnahmen nicht zur Abwendung eines unverhältnismäßig hohen Schadens oder einer Gefahrdung der Betriebssicherheit zum Ziele hatte.
  4. wenn Schäden und Störungen an dem Liefergegenstand auftreten, die auf unsachgemäße Behandlung, insbesondere mangelhafte Pflege und Wartung, Verwendung von anderen als Originalersatzteilen und Überbeanspruchung zurückzuführen sind.
  5. wenn Schäden und Störungen auf normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z.B. Gläser, Filter, Keilriemen, Glühlampen, Schläuche, Zapfventile) zurückzuführen sind.

Verkauf von gebrauchter Ware ohne Zusicherung von Funktionalität und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

XI. Haftung

Wir haften bei Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen in vollem Umfang für die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir vorsätzlich oder grobfahrlässig gegenüber dem Kunden verursacht haben.

Wir haften nur für die ordnungsgemäße Durchführung der uns übertragenen Arbeiten und nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Mitarbeiter, soweit diese Arbeiten nicht mit unserem Auftrag zusammenhängen, oder soweit sie vom Kunden selbst veranlasst worden sind.

Bei durch uns begangenen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel oder des Werks bestehen, hat die Kunde das Recht, sich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen. Bezieht sich die Pflichtverletzung nur auf einen Tei der Leistung, ist der Kunde nur dann berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für ihn ohne Interesse ist. Eine Lösung vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten ist.

Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, entfällt bei einfacher Fahrlässigkeit, die Haftung ganz, es sei denn, eine Kardinalpflicht wäre verletzt worden.

Kardinalpflichten sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit wir im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet, so ist diese Haftung begrenzt wie folgt (vertragstypische, vorhersehbare Schäden): Wir haften nur für solche Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche (typische) Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

XII. Montagearbeiten

Der Kunde hat den erforderlichen Strom auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.

Vor Beginn der Montagearbeiten müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

Verzögern sich unsere Arbeiten durch Umstände an der Arbeitsstelle ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter zu tragen.

Unseren Mitarbeitern ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen und ihnen dir Übernahme der Leistung schriftlich zu bestätigen.

XIII. Kauf von Software

Handelt es sich beim dem Vertragsgegenstand um Software, so räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des entsprechenden, auf die Software entfallenen Rechnungsbetrages für die vereinbarte Nutzungsdauer die in den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Lizenzgebers der Software enthaltenen Rechte ein.

Im Übrigen enthält der Kunde nur das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist, sofern die Softwareüberlassung auf einem solchen vereinbart worden ist.

Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigen und erzielten Ergebnisse trägt allein der Kunde.

Wir haften nur für Mängel der Software, die deren Brauchbarkeit erheblich einschränken. Ist die Software nicht grundsätzlich brauchbar und gelingt es uns nicht, die Brauchbarkeit innerhalb angemessener Frist herzustellen, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen  zurückzutreten. Das gleiche Recht haben auch wir, wenn die erforderliche Nachbesserung der Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

Der Kunde ist zur Einspielung des geänderten oder nachzubessernden Programmteile bzw. Durchführung der mitgeteilten Arbeitsschritte zur Beseitigung des Defekts verpflichtet. Ein Vor-Ort-Einsatz zur Fehlerbeseitigung durch uns erfolgt nur, wenn der Kunde hierzu nicht in der Lage ist und nur gegen gesonderte Bezahlung.

XIV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung und Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

  1. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

XV. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz der Karl Steiger GmbH in Ludwigshafen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ludwigshafen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Karl Steiger GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) sowie unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

XVII. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass gem. § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz die zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten gespeichert werden